RS Vwgh 1997/4/24 97/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42;
BauO Tir 1989 §29;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung dar, die auch dann dem Rechtsbestand angehört, wenn der Verhandlungsleiter während der Bauverhandlung nicht erkennen läßt, welcher Bebauungsplan maßgebend ist und ob ein Bauvorhaben Bestimmungen des Bebaungsplanes nicht einhält. Die rechtzeitige Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung dient der Vorbereitung der Parteien auf diese Verhandlung, wozu auch - sinnvollerweise - die Einsicht in den geltenden Bebauungsplan gehört.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060069.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten