Index
41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Versäumung der im AufenthaltsG normierten Frist von vier Wochen vor Ablauf der gültigen Bewilligung zur Stellung von Verlängerungsanträgen; Unterlassung der im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation trotz imperativer Anordnung im Gesetz gebotenen InteressenabwägungRechtssatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verspätet gemäß §6 Abs3 AufenthaltsG.
Sämtliche Beschwerdeführer hatten zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Die belangte Behörde vermeint, daß sie auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht weiter eingehen konnte, weil die vierwöchige Frist des §6 Abs3 AufenthaltsG eine zwingende Norm darstellt, die eine Abwägung mit Interessen des Privat- oder Familienlebens, die für die Erteilung der Bewilligung sprechen, nicht zuläßt.
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde unterstellt der angewendeten Rechtsvorschrift des §6 Abs3 AufenthaltsG zu Unrecht einen verfassungswidrigen Inhalt. Denn sie würde dazu führen, daß der Fremde bei Nichteinhaltung der vierwöchigen Frist trotz (noch) aufrechter Aufenthaltsgenehmigung gehalten wäre, den Antrag auf Verlängerung - entgegen §6 Abs2 AufenthaltsG - in jedem Fall vom Ausland aus zu stellen.
Die - imperative - Anordnung des §6 Abs3 AufenthaltsG unter Bezugnahme auf den Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung ("solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") schließt eine Interessensabwägung nach Art8 EMRK nicht aus; vielmehr gebietet der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen (s. dazu etwa VfSlg. 12469/1990, 12501/1990, 12572/1990), daß die Behörde in Fällen wie den hier vorliegenden und zur Entscheidung stehenden, in denen zur Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die vier-Wochen-Frist nicht gewahrt wurde, eine Abwägung der Privat- und Familieninteressen der Bewilligungswerber mit den öffentlichen Interessen vornimmt.
(ebenso: E v 27.11.95, B2058/94 und B2406/94; siehe auch B2085/94, B66/95 ua, B656/95, B874/95, B976/95, B1040/95 ua, B1041/95, B1045/95, B1061/95 ua, B1135/95, B1153/95, B1158/95, B1172/95, B1300/95 ua, B1337/95, B1412/95, B1446/95, B1626/95, B1632/95 ua, B1654/95, B1658/95, B1686/95, B1721/95, B1739/95, B1744/95, B1787/95, B1806/95, B1807/95, B1838/95, B1897/95, B1898/95, B2005/95 ua - alle E v 29.06.96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf B1722/94; ebenso auch E v 24.09.96, B1982/95 ua; ebenso B1609/95, B1871/95 ua, B3288/95 - alle E v 23.09.96, B331/95, B1216/95, B2567/95 - alle E v 24.09.96, E v 09.10.96, B1156/95 ua, B2757/94, B1318/95, B1681/95 - alle E v 25.11.96, E v 26.11.96, B1669/96, E v 13.12.96, B1748/95, E v 24.02.97, B1753/95, E v 12.03.97, B2043/95 ua, E v 09.06.97, B1193/95)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1722.1994Dokumentnummer
JFR_10048990_94B01722_01