RS Vwgh 1997/4/25 95/02/0547

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1995/620;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/31 93/03/0156 1 (hier: aufgrund dieser (neuen) Judikatur zu § 103 Abs 2 KFG ist es nicht (mehr) relevant, ob der Beschwerdeführer einer Auskunftsverpflichtung etwa durch Verfassen und Absenden dieser Auskunft aus dem Ausland nachgekommen ist und wegen eines allfälligen im Ausland gelegenen Tatortes - vgl § 2 Abs 1 VStG - nicht mehr bestraft werden könnte; im Beschwerdefall war - anders als im E VS 31.1.1996, 93/03/0156 - § 51 Abs 1 VStG idF BGBl 1995/620 anzuwenden)

Stammrechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020547.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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