RS Vwgh 1997/4/25 97/02/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0302 E 24. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles (Schuld- und Strafausspruch) der vom übrigen Spruch trennbar ist, nimmt die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Ist die Berufungsbehörde nicht für eine Sachentscheidung zuständig, kann sie dem Berufungswerber auch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens gem § 64 Abs 2 VStG 1950 hinsichtlich des nichtangefochtenen Spruchteiles auferlegen. (Hinweis auf E vom 24.2.1977, Zl. 2625/76, VwSlg 9260 A/1977)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020019.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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