RS Vfgh 1995/10/11 B1171/94

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) sind alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.

Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist (vgl VfSlg 10139/1984, 12955/1991).

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81 mit E v 30.09.95, V41/94.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1171.1994

Dokumentnummer

JFR_10048989_94B01171_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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