RS Vwgh 1997/4/28 96/10/0187

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd § 2 Abs 3 ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Da weiters nicht die Grundfläche, sondern der Bewuchs als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt (vgl die Unterscheidung in § 5 Abs 1 legcit), finden die auf Grundflächen bezogenen Bestimmungen über die Neubewaldung (§ 4 legcit) auf Windschutzanlagen keine Anwendung. Solange daher einem Bewuchs die - somit allein maßgebliche - Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage iSd § 2 Abs 3 ForstG 1975 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100187.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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