RS Vwgh 1997/4/28 97/10/0060

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchUG 1986 §42 Abs14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0061 97/10/0062

Rechtssatz

§ 11 Abs 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100060.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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