RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauO OÖ 1976 §2 Abs1;
BauO OÖ 1976 §3 Abs1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;

Rechtssatz

Hat zwar bereits eine Bauverhandlung stattgefunden, ist aber hinsichtlich des Bauvorhabens die Zweckwidmung noch nicht endgültig geklärt, rechtfertigt der Umstand, daß nach Abklärung des Verwendungszweckes dieses Bauvorhabens und der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Nachbarn erforderlich sein wird, die Zurückweisung der Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz (Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050273.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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