TE Vfgh Beschluss 2004/12/6 B844/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels; Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und am 6. Juli 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog der Einschreiter den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2004 in Beschwerde.

1.2.1. Den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2004, B844/04-2, mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) als unbegründet ab.

1.2.2. Mit Schreiben vom 25. August 2004 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis auf §19 Abs3 VfGG auf, seine Beschwerde nunmehr binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schriftstück wurde dem Einschreiter laut Übernahmsbestätigung am 30. August 2004 zugestellt.

1.2.3. Innerhalb dieser Frist brachte der Einschreiter lediglich ein als "Bescheidbeschwerde (Verbesserung)" bezeichnetes, wiederum nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnetes Schreiben ein. Unter einem stellte er einen - neuerlichen - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2.1. Die Beschwerde war somit wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse (s. Pkte. 1.2.2. und 1.2.3.) als unzulässig zurückzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den "für den Fall Abweisung oder Ablehnung" der Beschwerde gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. (Im Übrigen kommt eine Abtretung im Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht [vgl. zB VfSlg. 13.390/1993]).

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des nicht vorliegenden Erfordernisses der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) nicht zu entscheiden (vgl. zB VfGH 4.10.2000 B778/00). Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des nicht vorliegenden Erfordernisses der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) nicht zu entscheiden vergleiche zB VfGH 4.10.2000 B778/00).

2.2. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2004 entgegen; er war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 27.11.2001 B1058/01). 2.2. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2004 entgegen; er war daher zurückzuweisen vergleiche zB VfGH 27.11.2001 B1058/01).

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B844.2004

Dokumentnummer

JFT_09958794_04B00844_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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