RS Vwgh 1997/4/30 95/01/0604

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0271 1

Stammrechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben von sich aus Ermittlungen zum Vorliegen des Asylausschließungsgrundes nach § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 anzustellen, die auch die Frage der Verfolgungssicherheit und des Rückschiebungsschutzes umfassen. Diese Ermittlungsergebnisse sind sodann dem Asylwerber zur Vermeidung der Verletzung des Parteiengehörs vorzuhalten. Wurde jedoch (wie hier) das Parteiengehör nicht gewahrt, ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des begangenen Verfahrensfehlers angesichts der Behauptung des Asylwerbers, keinen Rückschiebungsschutz genossen zu haben, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010604.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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