RS Vfgh 1995/10/13 G27/94, G28/94, G100/94

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art12 Abs1
FlVfGG 1951 §4 Abs7
Tir FlVLG 1978 §15 Abs1
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit einer ausführungsgesetzlichen Bestimmung über die Neubewertung von Abfindungsgrundstücken im Zuge eines Flurverfassungsverfahrens lediglich bis zur Übernahme der Grundstücke nicht jedoch danach; grundsatzgesetzliches Gebot der Berücksichtigung von Bodenwertänderungen im Laufe eines Verfahrens nicht verletzt; sachliche Abgrenzung der Nutzen- und Gefahrtragung

Rechtssatz

Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965). Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht: dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649/1959).Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind vergleiche zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen vergleiche zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken vergleiche VfSlg. 4919/1965). Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht: dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649/1959).

Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit einer Wortfolge in §15 Abs1 Tir FlVLG 1978 idF LGBl Nr 18/1984 hinsichtlich der Neubewertung von Abfindungsgrundstücken während eines Zusammenlegungsverfahrens nur bis zur Übernahme.Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit einer Wortfolge in §15 Abs1 Tir FlVLG 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, hinsichtlich der Neubewertung von Abfindungsgrundstücken während eines Zusammenlegungsverfahrens nur bis zur Übernahme.

Als Grundsatz verstanden will §4 Abs7 FlVfGG 1951 nichts anderes besagen, als daß es nicht auf jenen Wert der Grundstücke ankommen soll, den diese im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens haben, sondern daß auch die durch den (mitunter beträchtlichen) Zeitablauf sich ergebenden Wertänderungen zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des letztlich für die Bewertung endgültig maßgebenden Zeitpunktes innerhalb des Zusammenlegungsverfahrens enthält §4 Abs7 keine detaillierte Regelung, sodaß insoweit dem Ausführungsgesetzgeber - unter Wahrung des Grundsatzes dieser Bestimmung und des Sachlichkeitsgebots - ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt.

Versteht man die Frage, ab welchem Zeitpunkt nachträglich eintretende Wertänderungen nicht mehr berücksichtigt werden sollen, zutreffend auch als Problem der Gefahrtragung (dh., wen Nutzen und Risiko einer solchen Wertänderung letztlich treffen sollen), dann kann dem Ausführungsgesetzgeber auch unter Beachtung des Grundsatzes des §4 Abs7 FlVfGG 1951 nicht entgegengetreten werden, wenn er unter den in §24 Tir FlVLG 1978 genannten Voraussetzungen nicht nur das (auflösend bedingte) Eigentum übergehen lassen, sondern auch Wertänderungen nach Übernahme des Abfindungsgrundstückes durch den neuen Eigentümer nicht mehr berücksichtigt wissen wollte.

Die nach einer angeordneten vorläufigen Übernahme eintretenden Wertänderungen bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn das zunächst auflösend bedingte Eigentum des Übernehmers auch den endgültigen Eigentumsverhältnissen entspricht. Durch eine solche Regelung wird auch vermieden, daß die Gefahr von nachträglichen Wertänderungen jemand anderer als derjenige, dem dieses Grundstück sachenrechtlich zuzurechnen ist, zu tragen hat.

Stellt somit die Ausführungsgesetzgebung insgesamt sicher, daß Bodenwertänderungen, die während des Zusammenlegungsverfahrens eintreten, jedenfalls bis zum endgültigen Wechsel (ein solcher liegt eben bereits auch im Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme vor, wenn sich diese als endgültig erweist) des sachenrechtlichen Zurechnungssubjektes der Grundfläche, nicht aber danach berücksichtigt werden, so liegt darin eine sachgerechte Abgrenzung der Nutzen- und Gefahrtragung, die dem Grundsatz des §4 Abs7 FlVfGG 1951 nicht zuwiderläuft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Bodenreform, Flurverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G27.1994

Dokumentnummer

JFR_10048987_94G00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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