RS Vwgh 1997/5/7 95/09/0071

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0003 E 11. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Langte die Stellungnahme des Bf zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber am gleichen Tag, an dem der Bescheid vom zuständigen Organwalter genehmigt wurde, und damit noch vor der Bescheidzustellung (Erlassung), bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinander setzen müssen. (Hinweis auf E 18.10.1985, 85/18/0054 und E 23.10.1986, 86/02/0078).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090071.X03

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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