RS Vwgh 1997/5/14 96/03/0385

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

GBefG 1952 §16 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §21 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/17 94/03/0003 1 (hier betreffend § 16 Abs 1 Z 7 GBefG und Art 3 Z 1 Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879)

Stammrechtssatz

ISd § 7 Abs 3 GBefG hat sich der Lenker des LKW unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und diese auch mitzuführen. Das Vorbringen des Lenkers, er habe die Bewilligung bloß vergessen und sei nur aushilfsweise als Berufskraftfahrer tätig, außerdem sei er bisher unbescholten, ist nicht ausreichend, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030385.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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