RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0250

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Die Parteistellung der Gemeinde gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG iVm § 13 Abs 3 WRG reicht im Verfahren zur Genehmigung einer Deponie gemäß § 31b WRG nur so weit, als es darum geht, zu verhindern, daß ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind von der Parteistellung der Gemeinde nicht umfaßt. Gleiches gilt für den Einwand, es sei nicht geklärt, wie die Zufahrt zum Klärbecken sichergestellt werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070250.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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