RS Vwgh 1997/5/14 94/07/0144

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Rechtssatz

Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220; E 16.11.1995, 93/07/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070144.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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