RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0032

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG NÖ 1992 §11 Abs6;
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;

Rechtssatz

Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist nicht zuständig, über einen erstmals in der Berufung gestellten Ausnahmebewilligungsantrag nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 zu entscheiden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070032.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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