RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0060

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §5;
AbfallnachweisV 1991 §6;
AWG 1990 §14 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;

Rechtssatz

Auf Grund der Ausfüllung eines Begleitscheines, in welchem Gegenstände angeführt sind, von welchen von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie gefährliche Abfälle iSd AWG sind, und auf Grund der damit erfolgten Erklärung des Meldepflichtigen kann die Behörde davon ausgehen, daß es sich tatsächlich um gefährlichen Abfall handelt. Die Ausfüllung eines Begleitscheines für gefährlichen Abfall und Altöl iSd Anl 2 zur AbfallnachweisV zieht die Pflicht zur vollständigen Erfüllung der in § 5 und § 6 AbfallnachweisV näher umschriebenen Pflichten nach sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070060.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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