RS Vwgh 1997/5/14 96/03/0385

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1N
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

11992E177 EGV Art177;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
EURallg;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages BGBl 1992/823 wurden mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßenverkehr und Schienenverkehr sowie dem kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl 1995/45) übernommen, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art 11 Abs 2 dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf. Dieses Protokoll hat primärrechtlichen Rang und modifiziert entsprechend dem Art 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedsstaaten das am 31.12.1994 vorhandene EU-Primärrecht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030385.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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