RS Vwgh 1997/5/14 97/03/0017

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
StVO 1960 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die Anzeige des Fahrstreifenwechsels nach dem Überholen ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderer Straßenbenützer, der sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen hätte bzw gefährdet oder behindert werden könnte, nicht gegeben ist. Dabei hat die Behörde sowohl den Geschwindigkeitsunterschied zwischen überholtem und überholendem Fahrzeug (Hinweis E 8.4.1964, 1210/63) als auch die Entfernung des überholenden Fahrzeuges zu den zunächstbefindlichen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen und die diesbezüglich notwendigen Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030017.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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