RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0047

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Daten des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes zugrunde gelegt, so verhinderte dies die "objektive Prüfung" des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten des Projektes nicht geltend machen konnte, was ihm - fachkundig untermauert - im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen obliegt.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070047.X04

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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