RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0032

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs6;
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;

Rechtssatz

Zwischen § 11 Abs 6 und 7 NÖ AWG 1992 besteht zwar ein enger sachlicher Zusammenhang insofern, als bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 die Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter zu unterbleiben hat. Solange aber eine Ausnahmebewilligung nicht vorliegt, ist ein Bescheid nach § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 zu erlassen, wobei Thema des zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1990 in Betracht kommt, sondern lediglich, wie viele Müllbehälter aufzustellen sind und welche Größe sie aufzuweisen haben. Bei den in § 11 Abs 6 und 7 NÖ AWG 1992 vorgezeichneten Verfahren handelt es sich um zwei selbständige Verfahren, von denen das nach § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 von Amts wegen, das andere aber nur auf Antrag einzuleiten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070032.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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