RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0249

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs6;

Rechtssatz

Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009). Ist das Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der WRGNov 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Erfüllung der Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß

bewilligten Vorrichtungen (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030). Daß sich das Erlöschen des asserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Abs 6 im § 27 WRG mit der WRGNov 1990 ermöglicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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