RS Vwgh 1997/5/15 95/20/0374

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0473

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/25 89/07/0190 1

Stammrechtssatz

Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200374.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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