RS Vwgh 1997/5/15 97/15/0034

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist verpflichtet, sich unverzüglich mit jedem neu bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen und ihm alle, ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150034.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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