RS Vwgh 1997/5/15 95/20/0137

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 4

Stammrechtssatz

Der Satz, es spreche "nichts dafür", daß ein Staat seine aus der FlKonv folgenden Verpflichtungen vernachlässige, erschöpft sich - mangels in der Bescheidbegründung dargestellter oder auch nur den Akten entnehmbarer Ermittlungen zur Klärung dieser Frage - vor allem in der Aussage, die belBeh habe nicht auf andere Weise als durch Ermittlungen zu diesem Thema davon Kenntnis erlangt, daß dieser Staat seine Verpflichtungen aus der FlKonv in einem Ausmaß, das der Annahme von Verfolgungssicherheit entgegenstünde, mißachte. Damit fehlt es in bezug auf die Frage, ob der Asylwerber in diesem Staat vor einer Abschiebung in seine Heimat sicher war, an einer nachvollziehbaren Begründung. Eine Begründung, die ohne konkreten Hinweis auf Ermittlungen aus dem Fehlen demnach nur zufälligen Wissens um das Gegenteil einer Tatsache deren Vorliegen ableitet, widerspricht den Denkgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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