RS Vfgh 1995/11/27 G63/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk GVG 1993 §12 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GVG mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §12 bis §21 Stmk GVG 1993, LGBl 134/1993.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §12 bis §21 Stmk GVG 1993, Landesgesetzblatt 134 aus 1993,.

In dem von der Forstverwaltung an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 21.03.95 über die Möglichkeit, ein Kaufanbot zu stellen, ist lediglich davon die Rede, daß "die Genehmigung durch die örtlich zuständige Grundverkehrskommission ... jedenfalls für den gegenständlichen Verkauf Voraussetzung (ist)". Der Antragsteller vertritt in seinem an die Forstverwaltung gerichteten Schreiben vom 10.05.95 selbst die Auffassung, daß hinsichtlich seiner Person "ein Umstand gegeben ist, wie er in §19 Abs2 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes genannt" ist, sodaß ein Rechtsgeschäft mit ihm von der Grundverkehrsbehörde zu genehmigen sei. Bei dieser Sachlage ist ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht erkennbar (vgl zB VfGH 29.09.94, G179/94). Der Antrag war daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers zurückzuweisen.In dem von der Forstverwaltung an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 21.03.95 über die Möglichkeit, ein Kaufanbot zu stellen, ist lediglich davon die Rede, daß "die Genehmigung durch die örtlich zuständige Grundverkehrskommission ... jedenfalls für den gegenständlichen Verkauf Voraussetzung (ist)". Der Antragsteller vertritt in seinem an die Forstverwaltung gerichteten Schreiben vom 10.05.95 selbst die Auffassung, daß hinsichtlich seiner Person "ein Umstand gegeben ist, wie er in §19 Abs2 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes genannt" ist, sodaß ein Rechtsgeschäft mit ihm von der Grundverkehrsbehörde zu genehmigen sei. Bei dieser Sachlage ist ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht erkennbar vergleiche zB VfGH 29.09.94, G179/94). Der Antrag war daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 63/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 G 63/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G63.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95G00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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