RS Vwgh 1997/5/16 97/11/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §23;
ARG 1984 §24;
AZG §24;
AZG §25;
BäckAG 1996 §18;
KJBG 1987 §27 Abs1;
KJBG 1987 §27 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen - das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen - finden sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Publikation: Das Aushängen und das Auflegen. Zwischen Auflegen und Aushängen besteht ua der wesentliche Unterschied, daß ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich - speziell in Mappen - aufgelegten Unterlagen nicht der Fall sein muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110028.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten