RS Vwgh 1997/5/16 96/11/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1997
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §26;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §47;
KAG Stmk 1957 §3 Abs5;
KAG Stmk 1957 §5a;

Rechtssatz

Ein Einblick in die Terminvormerkungen der einzelnen Zahnbehandler kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, die Wartezeiten zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Einsichtnahme, weil dadurch festgestellt werden kann, wann eine Zahnbehandlung frühestens möglich sein wird. Die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird hingegen tatsächlich wenig Aufschlüsse geben können, wird doch erfahrungsgemäß iZm einer Terminvormerkung kaum oder nie das Datum der Terminvereinbarung festgehalten. Der VwGH hat auch keine prinzipiellen Bedenken gegen die Vorgangsweise, durch - sozusagen fingierte - fernmündliche Anfragen nach dem nächsten zur Verfügung stehenden Termin verwertbare Ergebnisse zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110342.X05

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten