RS Vwgh 1997/5/21 93/14/0033

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs4;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0038 E 24. Juni 1997

Rechtssatz

Dem Umstand, welcher Art die in den jeweiligen Kanalisationsanlagen entsorgten Abwässer sind, kommt deswegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil eine Kanalisationsanlage, unabhängig von der Frage, in wievielen "Kreisen" das System ausgeführt ist, sowohl im Hinblick auf den wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang als auch nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Betrieb darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140033.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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