RS Vwgh 1997/5/21 97/21/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39a;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §41;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Berufungsschriftsatz eines Fremden gegen einen seine Ausweisung nach § 17 Abs 2 FrG 1993 verfügenden Bescheid, dem jeder fallbezogene Hinweis darauf, aus welchen Gründen der Fremde die Aufhebung des Bescheides und die neuerliche Prüfung seines Falles beantragt hat, fehlt, ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Hinweis des Fremden darauf, daß ihm aufgrund seiner Inhaftierung kein Dolmetsch zur Verfügung stehe, ist zweifelsfrei bloß darauf zu beziehen, daß er "momentan" nicht in der Lage sei, Berufungsgründe anzuführen, nicht aber etwa darauf, daß der mit dem Schriftsatz bekämpfte Bescheid ohne entsprechenden Dolmetsch zustandegekommen wäre und aus diesem Grunde Berufung erhoben werde (hier: Der Fremde befindet sich zur Zeit der Erhebung der Berufung in Schubhaft).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210208.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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