RS Vwgh 1997/5/21 95/19/1137

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
UrhG §12 Abs1;
UrhG §61a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (Hinweis VS E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). Ist aber der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines darauf gestützten Verwaltungsaktes rechtswidrig (Hinweis E 25.5.1993, 92/04/0273). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980; hier: einander widersprechendes Vorbringen des ASt nach § 71 a UrhG, einerseits Bezeichnung der Vervielfältigungsstücke des Werkes mit dem Namen des ASt als Urheber, andererseits Nichterkennbarkeit des Urhebers auf den Vervielfältigungsstücken).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191137.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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