RS Vwgh 1997/5/21 97/21/0208

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §61;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit der Fremde gegen die wegen Verspätung erfolgte Zurückweisung des gegen seine Ausweisung nach § 17 Abs 2 FrG 1993 eingebrachten Berufungsschriftsatzes ins Treffen führt, daß die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz in einer für ihn nicht verständlichen Sprache abgefaßt sei und es sämtliche am Verfahren beteiligten Behörden unterlassen hätten, ihn dahingehend anzuleiten und ihm die Möglichkeit zu geben, die Berufung fristgerecht einzubringen, zeigt der Fremde keine Rechtswidrigkeit des zurückweisenden Bescheides auf. Daß im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs 2 FrG 1993 die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides der Behörde erster Instanz in einer für den Bescheidadressaten verständlichen Sprache abgefaßt werden müsse, ist nämlich weder dem § 61 AVG noch sonst einer Rechtsvorschrift zu entnehmen. Daß der Fremde allenfalls infolge seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, daß er sich in Haft befand, nicht in der Lage war, rechtzeitig einen begründeten Berufungsantrag zu stellen, hätte für ihn allenfalls Anlaß sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 AVG zu stellen (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117), eine Erstreckung der Berufungsfrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210208.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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