RS Vwgh 1997/5/22 94/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 124 Abs 3 BDG 1979 ergibt sich nicht, daß bei entschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden dürfte (hier:

der Beschuldigte war nicht verhandlungsunfähig, auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz erforderte die Anwesenheit des Besch in der Verhandlung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090063.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten