RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0087

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

35/02 Zollgesetz
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §1 idF 1992/373;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs5 idF 1992/373;
MOG 1985 §22;
MOG 1985 §23;
ZollG 1988 §173 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0010 1

Stammrechtssatz

In einem nach § 20 MOG erlassenen Bescheid wird nur der Importausgleich für eine bestimmte Menge von Erzeugnissen aus Milch festgestellt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrunde gelegt wird. Über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, spricht ein derartiger Bescheid nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160087.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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