RS Vwgh 1997/5/22 97/21/0091

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §914;
AsylG 1991 §12;
AVG §13;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn grundsätzlich nach der - auch für außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärungen maßgebenden - Regel des § 914 ABGB bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien (der Erklärenden) zu erforschen und der Vertrag (die Erklärung) so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 8 zu § 13 AVG), ist aus der Äußerung "Ich möchte um Asyl ansuchen" eindeutig ein Antrag iSd § 12 AsylG 1991 abzuleiten. Dieser Antrag des Fremden ist weder mehrdeutig noch undeutlich; es kann darin ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht gesehen werden. Nur bei einem mehrdeutigen oder undeutlichen Antrag ist die Behörde verpflichtet, die wahre Absicht des Antragstellers zu klären (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 9 und E 10 zu § 13 AVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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