RS Vwgh 1997/5/22 97/16/0034

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Für den Fall einer Abtretung eines Geschäftsanteiles iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG idF vor der Nov 1994/529 ist als maßgeblicher Wert des Gesellschaftsanteiles der zum vorhergehenden 1. Jänner festgestellte Einheitwert bzw Einheitswertanteil anzusetzen, sofern das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftanteiles zurückbleibt (Hinweis E 18.4.1997, 97/16/0005). Dies gilt auch für eine entgeltfreie Abtretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160034.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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