RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0040

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0041

Rechtssatz

Der Frage, ob die Schuldnerin den übernommenen Verbindlichkeiten der vereinbarten Schuldübernahme zugestimmt habe, kommt keine Bedeutung zu; vielmehr ist es allein wesentlich, daß es durch die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten zu einer Entlastung der Übergeberin gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160040.X04

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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