RS Vfgh 1995/11/28 B2635/95, B2636/95, B2637/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö AbfallwirtschaftsG 1990 §25
Oö AbfallwirtschaftsG 1990 §34
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Ablagerung von nicht in Oberösterreich angefallenen Abfällen auf einer Reststoffdeponie mangels Parteistellung der Beschwerdeführer; keine Begründung der Parteistellung durch ein bloßes Anhörungsrecht; verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Parteirechte im Oö AbfallwirtschaftsG 1990

Rechtssatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Ablagerung von nicht in Oberösterreich angefallenen Abfällen auf der Reststoffdeponie Attnang-Puchheim.

Das in §34 Abs2 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 geregelte Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist ein Verwaltungsverfahren, bei dem nur der Antragsteller Parteistellung genießt, während die anhörungsberechtigten Stellen zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen am Verfahren beteiligt sind. Weder ist der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete inhaltliche Zusammenhang dieses Verfahrens mit dem in §25 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 festgelegten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Abfallbehandlungsanlagen ersichtlich, noch ist den in §25 Abs3 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 genannten Personen (mit Ausnahme des Antragstellers) durch die Vorschrift des §34 Abs2 ein rechtlich geschütztes Interesse eingeräumt, zumal mit den dort genannten Entscheidungskriterien lediglich öffentliche Interessen angesprochen werden.

Daß im übrigen ein bloßes Anhörungsrecht - wie dieses gemäß §34 Abs2 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 hinsichtlich des beschwerdeführenden

Bezirksabfallverbandes vorgesehen ist - "eine ... für die Parteistellung wesentliche rechtliche Beziehung ... nicht

herzustellen" vermag, wurde - wenn auch in anderem Zusammenhang - in ständiger Rechtsprechung vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg 9064/1981, 9776/1983) hinlänglich dargetan.

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten (vgl VfSlg 11934/1988, 12240/1989) erscheint auch §34 Abs2 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 verfassungsrechtlich unbedenklich.Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten vergleiche VfSlg 11934/1988, 12240/1989) erscheint auch §34 Abs2 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Abfallwirtschaft, Parteistellung, Anhörungsrecht, Parteistellung Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2635.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95B02635_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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