RS Vwgh 1997/5/23 94/13/0107

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Veröffentlicht am 23.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als freier Beruf ist es nicht schädlich, wenn sich der Steuerpflichtige der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er nur selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Derartige Bestimmungen fehlen jedoch im Bereich der Z 2 des § 22 Abs 1 EStG 1972 bzw des § 22 EStG 1988. Daraus folgt, daß bei den in den genannten Gesetzesstellen angeführten Tätigkeiten die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eine Einstufung der Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit ausschließt. Eine solche unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Tätigkeiten erscheint dabei auch sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Tätigkeit der Hausverwaltung ihrem Wesen nach um eine stark zur gewerblichen Tätigkeit hinneigende Tätigkeit handelt (Hinweis Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 22 EStG, Tz 49 bzw zu EStG 1988 Tz 57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130107.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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