RS Vfgh 1995/11/28 B1322/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §4 Abs6
AuslBG §21
ErwerbsgesellschaftenG §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Gesellschafters einer Offenen Erwerbsgesellschaft und eines Ausländers gegen die Versagung der von der Gesellschaft für den Ausländer beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann. Die Verhältnisse liegen bei einer Erwerbsgesellschaft nach dem ErwerbsgesellschaftenG nicht anders (vgl §4 Abs1 Erwerbsgesellschaften).

Durch den angefochtenen Berufungsbescheid, der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an eine Offene Erwerbsgesellschaft (als Arbeitgeber iSd AuslBG) zum Gegenstand hat, wird daher die Rechtsstellung des Gesellschafters nicht unmittelbar beeinflußt.

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf nach §3 Abs1 (erster Fall) AuslBG nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift räumt den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen Nichtvorliegens der in §4 Abs6 Z2 bis Z4 AuslBG genannten Gründe und wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl gemäß §12a Abs1 AuslBG iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl 944/1994, berührt würde.

Entscheidungstexte

  • B 1322/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 B 1322/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1322.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95B01322_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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