RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag schließen es aus, in einer Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (Hinweis EB E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966; EB E 22.10.1992, 91/16/0044; Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0018).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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