RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
BAO §183 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0235 E 22. November 1999

Rechtssatz

Die Behörde kann zwar Beweisanträge, die ihr unerheblich erscheinen, ablehnen, in der Begründung ist aber auch hiezu Stellung zu nehmen, und es sind die Erwägungen dazulegen, die zur Annahme der Unerheblichkeit des angebotenen bzw nicht aufgegriffenen Beweismittels führten. Dies gilt auch für konkrete Einwände, die eine Partei gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse (etwa im Zuge des Parteiengehöres) erhoben hat. Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die sie veranlaßten, auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170459.X04

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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