RS Vwgh 1997/5/26 93/17/0287

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115;
BAO §276 Abs1;
BAO §280;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §215;
LAO Wr 1962 §89;
LAO Wr 1962 §90;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Rechtssatz

Der Berufungsvorentscheidung kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, daß damit der Partei Gelegenheit gegeben ist, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Mit der Anmerkung im Vorlageantrag, daß ein Stillstand des Zählers seitens des Abgabepflichtigen nicht habe festgestellt werden können, wird kein begründetes und von der Behörde überprüfbares Sachverhaltsvorbringen in der Richtung erstattet, daß der Wasserzähler entgegen dem Ergebnis der Überprüfung durch die Wasserwerke funktionstüchtig in dem Sinne gewesen wäre, daß die Fehlergrenze von 5 Prozent nicht überschritten worden sei. Die bloße Bestreitung der Funktionsuntauglichkeit und die Behauptung, daß die Fehlergrenze nicht überschritten worden sei, verpflichtet die Behörde zu keinen weiteren Erhebungen in dieser Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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