RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0226

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §88 Abs4;

Rechtssatz

Die Wiederbewaldungspflicht dient der nachhaltigen Sicherung der Wirkungen des Waldes (§ 12 ForstG 1975); es geht daher nicht bloß darum, Kahlflächen mit beliebigem, wenn nur standortstauglichen forstlichen Bewuchs zu versehen. Es ändert daher der Umstand, daß sich auf der Kahlfläche forstlicher Bewuchs eingestellt habe, ausgenommen den Fall, daß es sich dabei um Naturverjüngung iSd § 13 Abs 3 ForstG 1975 handelt, nichts an der Wiederbewaldungspflicht nach § 13 Abs 1 ForstG 1975.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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