RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0481

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0472 E 24. Juni 1997 96/17/0473 E 24. Juni 1997 96/17/0476 E 24. Juni 1997 96/17/0477 E 24. Juni 1997 96/17/0478 E 24. Juni 1997 96/17/0479 E 24. Juni 1997 96/17/0480 E 26. Mai 1997 97/17/0073 E 27. Oktober 1997

Rechtssatz

Mangels einer entsprechenden Regelung über eine weitergehende Bindungswirkung der Mitteilung gemäß § 76 Abs 1 MOG (nämlich auch für die Folgejahre) und gerade im Hinblick auf § 76 Abs 2 MOG idF 1988/330, der auch eine rückwirkende, andere Feststellung der Einzelrichtmengen in Abweichung von den Mitteilungen des Bearbeitungsbetriebes vorsieht, ist davon auszugehen, daß jedenfalls dann, wenn lediglich MITTEILUNGEN iSd § 76 Abs 1 MOG erfolgten, KEINE BINDUNGSWIRKUNG DAHINGEHEND eingetreten ist, EINE BERÜCKSICHTIGUNG EINES OBJEKTIV GEGEBENEN SACHVERHALTES, der auch schon bei einer früheren Mitteilung einer Einzelrichtmenge berücksichtigt hätte werden können, SOLLE IN DEN FOLGEJAHREN NICHT MEHR ZULÄSSIG SEIN (Hinweis:

E 9.2.1990, 89/17/0161; E VfGH 22.6.1988, V 139/87). Den MITTEILUNGEN kommt zwar - sofern es nicht zu einem Antrag auf Bescheiderlassung kommt - BINDUNGSWIRKUNG FÜR DAS JEWEILIGE WIRTSCHAFTSJAHR zu (Hinweis: E 20.6.1986, 86/17/0068); EINE

DARÜBER HINAUSGEHENDE BEDEUTUNG KANN IHNEN JEDOCH NICHT

BEIGEMESSEN WERDEN.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170481.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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