RS Vfgh 1995/11/28 B2980/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Rechtssatz

Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Gemeindeamt Dietach) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre in diesem Fall nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Entscheidungstexte

  • B 2980/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 B 2980/95

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2980.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95B02980_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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