RS Vfgh 1995/11/28 G1307/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §22
MietrechtsG §45 Abs1
MietrechtsG §46 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MietrechtsG betreffend Verwaltungskostenbeitrag, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §22 und §45 Abs1 MietrechtsG idF des 3. WohnrechtsänderungsG sowie des §46 Abs2 MietrechtsG idF vor dem 3. WohnrechtsänderungsG.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §22 und §45 Abs1 MietrechtsG in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG sowie des §46 Abs2 MietrechtsG in der Fassung vor dem 3. WohnrechtsänderungsG.

Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG, idF vor dem 3.Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG, in der Fassung vor dem 3.

WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46). Gemäß §37 Abs1 Z12 und Z13 MietrechtsG, idF des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß §39 MietrechtsG in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie gemäß §40 MietrechtsG die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46). Gemäß §37 Abs1 Z12 und Z13 MietrechtsG, in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß §39 MietrechtsG in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie gemäß §40 MietrechtsG die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)

Entscheidungstexte

  • G 1307/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 G 1307/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mietenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1307.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95G01307_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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