RS Vwgh 1997/5/26 94/17/0409

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §3;
EStG 1988 §68;
GewStG §26 Abs2 idF 1988/403;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0410 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0411 E 26. Mai 1997

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage iSd § 26 Abs 2 GewStG sind zunächst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslöhne) nach § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, die nicht - durch besondere Bestimmungen - von der Lohnsteuer befreit sind (§ 3 EStG 1988). Die gemäß § 68 EStG 1988 in einem bestimmten Ausmaß von der Lohnsteuer befreiten Zulagen und Zuschläge sind durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreite Arbeitslöhne und somit nicht Teil der Vergütungen iSd § 26 Abs 2 erster Halbsatz GewStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170409.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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