RS Vwgh 1997/5/27 94/05/0087

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §309;
AWG 1990 §32 Abs1;
SAG;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0107

Rechtssatz

Der Verursacher ist jedenfalls Verpflichteter iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 (Hinweis E 23.1.1996, 93/05/0137). Ein Frächter von gefährlichem Gut kann aufgrund des ihm fehlenden Besitzwillens (§ 309 ABGB) nicht Verpflichteter sein. Das AWG 1990 enthält im Gegensatz zum SAG keine Definition des "Abfallbesitzers" (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050087.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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