RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0266

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

Rechtssatz

Daß binnen acht Monaten eine Fassade im Bereich eines feuchten Flecks instandgesetzt werden kann sowie jeweils binnen vier Monaten ein Duschabfluß instandgesetzt werden kann und die Rückwand eines WC standfest hergestellt werden kann (die entsprechenden Mängel binnen dieser Fristen behebbar sind), ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050266.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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